Satzung des
Bridge Turnierclub Dortmund e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bridge Turnierclub Dortmund e. V. (BTC Dortmund).
  2. Er wurde am 30.10.1989 gegründet. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund unter der Nr. VR 3926 eingetragen.
  3. Er hat seinen Sitz in Dortmund.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Der Verein hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage zu pflegen und zu fördern.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen Ziele.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  1. Der Verein ist Mitglied im Bridgeverband Rhein-Ruhr (BVRR) und im Deutschen Bridge-Verband (DBV).
  2. Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des BVRR und des DBV als auch für ihn verbindlich an.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im BTC Dortmund kann jede natürliche Person erwerben.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
  4. Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn es mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Rückstand ist und es mindestens zweimal mit einer Frist von jeweils 3 Wochen schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde.
  5. Über den Ausschluß entscheidet das Ehrengericht auf Antrag des Vorstandes.

§6 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, daß die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
  2. Die Rechte eines Mitglieds können auf Beschluß des Vorstandes ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

§7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des BTC Dortmund, des BVRR und des DBV zu befolgen und sich der Gerichtsbarkeit des Vereins und der genannten Verbände zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten, die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Vereins, des BVRR und des DBV schaden könnte.
  3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen. Beiträge sind spätestens 4 Wochen nach ihrer Festsetzung fällig.

§8 Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu zahlen.

§9 Organe

Organe des Vereins sind

§10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für
  2. Die Mitglieder und der Vorstand können Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen. Die Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.
  3. Der Termin der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen, Ort und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Ein Aushang in den Clubräumen ist dafür ausreichend.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vereins geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  5. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
  7. Stimmrechtsübertragungen sind in schriftlicher Form zulässig. Jedoch darf kein Mitglied mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
  8. Auf Antrag des Versammlungsleiters oder von 1/10 der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
  9. An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.
  10. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden, sofern es sich nicht um Anträge handelt, deren Beschluß mehr als einfache Mehrheit erfordert.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen des §10 entsprechend mit der Ausnahme, daß die Bekanntgabe des Termins mit einer zweiwöchigen Frist ausreicht, wenn die Einladung den Mitgliedern schriftlich zugestellt wird.

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind zuständig für die folgenden Ressorts:
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden.
  6. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
  8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen ständigen Vertreter allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  9. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die eine Änderung der Eintragung in das Vereinsregister nach sich ziehen würden.

§13 Das Turniergericht

  1. Das Turniergericht ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins in allen sportrechtlichen Angelegenheiten.
  2. Es ist insbesondere zuständig für die Entscheidung von Streitfällen, die sich aus dem Sportbetrieb des Vereins ergeben.
  3. Es ist nicht zuständig für die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen, für die nach §14 das Ehrengericht zuständig ist.
  4. Das Turniergericht besteht aus drei Richtern und zwei Ersatzrichtern.
  5. Die Mitglieder des Turniergerichtes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  6. Die Mitglieder des Turniergerichtes bleiben bis zur Wahl eines neuen Turniergerichtes im Amt.
  7. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
  8. Das Turniergerichtsverfahren wird in der Turnier- und Ehrengerichtsordnung des BTC Dortmund geregelt. Die Verfahrenskosten werden in der Kostenordnung des BTC Dortmund geregelt.

§14 Das Ehrengericht

  1. Das Ehrengericht ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
  2. Es ist insbesondere zuständig für
  3. Das Ehrengericht kann die folgenden Disziplinarstrafen verhängen:
  4. Der Vereinsvorsitzende kann Disziplinarstrafen des Ehrengerichtes ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung aussetzen.
  5. Das Ehrengericht besteht aus drei Richtern und zwei Ersatzrichtern.
  6. Die Mitglieder des Ehrengerichtes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand angehören.
  7. Die Mitglieder des Ehrengerichtes bleiben bis zur Wahl eines neuen Ehrengerichtes im Amt.
  8. Scheidet ein Mitglied des Ehrengerichtes vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
  9. Das Ehrengerichtsverfahren wird in der Turnier- und Ehrengerichtsordnung des BTC Dortmund geregelt. Die Verfahrenskosten werden in der Kostenordnung des BTC Dortmund geregelt.

§15 Revisoren

  1. Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Revisoren zu prüfen.
  2. Die Revisoren haben insbesondere zu prüfen, ob
  3. Die Revisoren haben dem Vorsitzenden unverzüglich und den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.
  4. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl der Revisoren im Amt.
  5. Scheidet ein Revisor vorzeitig aus, bestimmt das Ehrengericht innerhalb von vier Wochen einen Ersatzrevisor.

§16 Änderung der Satzung

  1. Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen ändern. Satzungsänderungen, die unmittelbar oder mittelbar den Vereinszweck berühren, bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.
  2. Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben könnten, sind vor ihrer Anmeldung beim Vereinsregistergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§17 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen der Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

§18 Steuerliche Vermögensbindung

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt, wer das Vermögen erhalten soll und für welchen Zweck es verwendet werden soll.

§19 Inkrafttreten

Diese Fassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 8.2.1993 in Dortmund beschlossen worden. Laut Beschluß der Mitgliederversammlung tritt sie sofort inkraft.