Satzung des
Bridge Turnierclub Dortmund e. V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Bridge Turnierclub Dortmund
e. V. (BTC Dortmund).
- Er wurde am 30.10.1989 gegründet. Er ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Dortmund unter der Nr. VR 3926 eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Dortmund.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Verein hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger
Grundlage zu pflegen und zu fördern.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- das Angebot an Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten,
- die Veranstaltung von Bridge-Turnieren und
- die Teilnahme an Bridge-Wettbewerben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt keine politischen oder konfessionellen
Ziele.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
- Der Verein ist Mitglied im Bridgeverband Rhein-Ruhr (BVRR)
und im Deutschen Bridge-Verband (DBV).
- Er erkennt die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des
BVRR und des DBV als auch für ihn verbindlich an.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im BTC Dortmund kann jede natürliche
Person erwerben.
- Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine
Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder
Tod.
- Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen
- eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung
oder einen Beschluß des Vereins, des BVRR oder des DBV,
- einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen
Verletzung der Interessen des Vereins, des BVRR oder des DBV,
- groben unsportlichen, illoyalen oder unkooperativen Verhaltens.
- Ein Mitglied kann außerdem ausgeschlossen werden, wenn
es mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 3 Monate im Rückstand
ist und es mindestens zweimal mit einer Frist von jeweils 3 Wochen
schriftlich zur Zahlung aufgefordert wurde.
- Über den Ausschluß entscheidet das Ehrengericht
auf Antrag des Vorstandes.
§6 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich
unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben.
Sie können verlangen, daß die finanziellen, sachlichen
und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen
Wohle aller Mitglieder verwendet werden.
- Die Rechte eines Mitglieds können auf Beschluß
des Vorstandes ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen
im Rückstand befindet. Der Beschluß ist dem Mitglied
schriftlich bekanntzugeben.
§7 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse
des BTC Dortmund, des BVRR und des DBV zu befolgen und sich
der Gerichtsbarkeit des Vereins und der genannten Verbände
zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ
zu verhalten, die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Vereins,
des BVRR und des DBV schaden könnte.
- Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beiträge und Umlagen zu zahlen. Beiträge sind spätestens
4 Wochen nach ihrer Festsetzung fällig.
§8 Ehrenmitglieder
- Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein
oder den Bridgesport besonders verdient gemacht haben, mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu zahlen.
§9 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Turniergericht,
- das Ehrengericht.
§10 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des
Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Gerichte,
- die Wahl der Revisoren,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- die Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
- die Änderung der Satzung,
- die Änderung der Turnier- und Ehrengerichtsordnung, der
Kostenordnung sowie der Spielordnung,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Mitglieder und der Vorstand können Anträge zur
Tagesordnung stellen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen.
Die Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand spätestens
vier Wochen vor dem Versammlungstermin zu übermitteln.
- Der Termin der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mindestens
sechs Wochen, Ort und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich mitzuteilen. Ein Aushang in den Clubräumen ist
dafür ausreichend.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem
anderen Mitglied des Vereins geleitet. Der Versammlungsleiter
bestimmt den Protokollführer.
- Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat
eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie
beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen
und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
- Stimmrechtsübertragungen sind in schriftlicher Form zulässig.
Jedoch darf kein Mitglied mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
- Auf Antrag des Versammlungsleiters oder von 1/10 der anwesenden
Mitglieder ist geheim abzustimmen.
- An der Mitgliederversammlung dürfen nur Mitglieder teilnehmen.
- Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert
werden, sofern es sich nicht um Anträge handelt, deren Beschluß
mehr als einfache Mehrheit erfordert.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter
zu unterschreiben.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/3 der Mitglieder
ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten
die Bestimmungen des §10 entsprechend mit der Ausnahme, daß
die Bekanntgabe des Termins mit einer zweiwöchigen Frist
ausreicht, wenn die Einladung den Mitgliedern schriftlich zugestellt
wird.
§12 Der Vorstand
- Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des
Vereins.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis sechs
stellvertretenden Vorsitzenden. Ein stellvertretender Vorsitzender
ist ständiger Vertreter des Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende leitet den Vorstand und ist zuständig
für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher
Bedeutung.
- Die Vorstandsmitglieder sind zuständig für die folgenden
Ressorts:
- Ressort 1: Steuern und Finanzen
- Ressort 2: Verwaltung und Schriftverkehr
- Ressort 3: Unterrichtswesen
- Ressort 4: Sport und Turnierleitung
- Ressort 5: Öffentlichkeitsarbeit
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung
bestimmt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der
Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden oder seinen ständigen Vertreter allein oder
durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der
Vorstandsmitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind nicht
zulässig.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die
Geschäftsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die eine
Änderung der Eintragung in das Vereinsregister nach sich
ziehen würden.
§13 Das Turniergericht
- Das Turniergericht ist das oberste Entscheidungsorgan des
Vereins in allen sportrechtlichen Angelegenheiten.
- Es ist insbesondere zuständig für die Entscheidung
von Streitfällen, die sich aus dem Sportbetrieb des Vereins
ergeben.
- Es ist nicht zuständig für die Ahndung von Verfehlungen
und Verstößen, für die nach §14 das Ehrengericht
zuständig ist.
- Das Turniergericht besteht aus drei Richtern und zwei Ersatzrichtern.
- Die Mitglieder des Turniergerichtes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Mitglieder des Turniergerichtes bleiben bis zur Wahl eines
neuen Turniergerichtes im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, bestimmt
der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
- Das Turniergerichtsverfahren wird in der Turnier- und Ehrengerichtsordnung
des BTC Dortmund geregelt. Die Verfahrenskosten werden in der
Kostenordnung des BTC Dortmund geregelt.
§14 Das Ehrengericht
- Das Ehrengericht ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins
in allen Schieds- und Disziplinarsachen.
- Es ist insbesondere zuständig für
- die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder
mittelbar aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben,
- die Ahndung von Verfehlungen, für die nach der Schieds-
und Disziplinarordnung des BVRR oder DBV das Ehrengericht des
Vereins zuständig ist,
- die Beantragung von Disziplinarmaßnahmen, für die
nach der Schieds- und Disziplinarordnung des BVRR oder DBV das
Schieds- und Disziplinargericht des BVRR oder des DBV zuständig
ist,
- den Ausschluß von Mitgliedern nach §5 dieser Satzung,
- die Bestimmung eines Ersatzrevisors.
- Das Ehrengericht kann die folgenden Disziplinarstrafen verhängen:
- Ermahnung,
- Verwarnung,
- Verbot der Ausübung von Ämtern und Funktionen im
Verein auf Zeit und auf Dauer,
- Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit
und auf Dauer,
- Verbot der Nutzung von Einrichtungen des Vereins auf Zeit
und auf Dauer.
- Der Vereinsvorsitzende kann Disziplinarstrafen des Ehrengerichtes
ermäßigen oder ihre Vollstreckung zur Bewährung
aussetzen.
- Das Ehrengericht besteht aus drei Richtern und zwei Ersatzrichtern.
- Die Mitglieder des Ehrengerichtes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar
sind nur Personen, die nicht dem Vorstand angehören.
- Die Mitglieder des Ehrengerichtes bleiben bis zur Wahl eines
neuen Ehrengerichtes im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Ehrengerichtes vorzeitig aus, bestimmt
der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied.
- Das Ehrengerichtsverfahren wird in der Turnier- und Ehrengerichtsordnung
des BTC Dortmund geregelt. Die Verfahrenskosten werden in der
Kostenordnung des BTC Dortmund geregelt.
§15 Revisoren
- Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Revisoren
zu prüfen.
- Die Revisoren haben insbesondere zu prüfen, ob
- die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß
im Sinne der steuerlichen Vor-schriften ist,
- die Einnahmen und Ausgaben sich im Rahmen des genehmigten
Haushaltsplans halten,
- die Mittel wirtschaftlich sinnvoll, nach den Grundsätzen
einer sparsamen Haus-haltsführung und ausschließlich
für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Vorschriften
des §2 verwendet wurden.
- Die Revisoren haben dem Vorsitzenden unverzüglich und
den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
ihrer Prüfungen zu berichten.
- Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl
der Revisoren im Amt.
- Scheidet ein Revisor vorzeitig aus, bestimmt das Ehrengericht
innerhalb von vier Wochen einen Ersatzrevisor.
§16 Änderung der Satzung
- Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung mit einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen ändern. Satzungsänderungen,
die unmittelbar oder mittelbar den Vereinszweck berühren,
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.
- Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben
könnten, sind vor ihrer Anmeldung beim Vereinsregistergericht
dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§17 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der
Stimmen der Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
§18 Steuerliche Vermögensbindung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt im Einvernehmen
mit dem zuständigen Finanzamt, wer das Vermögen erhalten
soll und für welchen Zweck es verwendet werden soll.
§19 Inkrafttreten
Diese Fassung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung am
8.2.1993 in Dortmund beschlossen worden. Laut Beschluß der
Mitgliederversammlung tritt sie sofort inkraft.